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Wer bekommt einen Tafel-Ausweis?
Einen Tafel-Ausweis kann erhalten, wer seine Bedürftigkeit nachweist. Als bedürftig gilt für uns, wer
- Bürgergeld,
- Sozialhilfe,
- Grundsicherung,
- Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Minirente erhält (Einkommensgrenzen s.u.) oder
- Geringverdiener ist (Einkommensgrenzen s.u.)
- In der Corona-Zeit wurden auch ALG I-Empfänger in den Kreis der Berechtigten aufgenommen, wenn das Arbeitslosengeld unterhalb der u.a. Einkommensgrenzen liegt
- Ebenfalls können vorübergehend auch BAFöG-Empfänger einen Tafel-Ausweis erhalten.
Über diese Sozialleistungen muss ein entsprechender amtlicher Bescheid vorgelegt werden. Bezieher von Mini-Renten oder Geringverdiener müssen ihr Einkommen prüfen lassen, indem sie einen Wohngeldantrag stellen. Im Bescheid (auch im abgelehnten) wird das Haushaltseinkommen dargestellt, aufgrund dessen wir bei der Tafel die Entscheidung treffen, ob ein Tafel-Ausweis ausgestellt werden kann.
Da teilweise die Bezüge durch Sozialleistungen höher sind als die zuletzt festgestellten Armutsgrenzen, werden die jeweils höheren Grenzen festgelegt:
- Einpersonenhaushalt: 1189 Euro
- Alleinerziehend, 1 Kind unter 14 Jahre: 1603 Euro
- Alleinerziehend, 2 Kinder unter 14 Jahre: 2143 Euro
- Paar, 2 Kinder unter 14 Jahre: 2799 Euro
- Paar, 2 Kinder ab 14 Jahre: 2973 Euro
- Paar, 2 Kinder unter 14 Jahre und 1 Kind ab14 Jahre: 3540 Euro
- Paar, keine Kinder: 1784 Euro
- Paar mit einem Kind unter 14: 2140 Euro
- Paar mit 1 Kind über 14: 2378,50 Euro
Der Wohngeldbescheid führt nicht automatisch zum Tafel-Ausweis; die Einkommensgrenzen müssen in jedem Fall geprüft werden.
Wer nach den alten Kriterien (Wohngeld ggf. oberhalb unserer neuen Einkommensgrenzen oder Minirente ohne Prüfung des Wohngeldbescheids) einen Tafel-Ausweis erhalten hat, kann ihn auch in Zukunft behalten.
Als Tafel-Kunde wird immer der eingetragen, auf den der Bedürftigkeitsnachweis ausgestellt ist.
Quelle für Armutsgrenze: https://www.wsi.de/de/armut-14596-armutsgrenzen-nach-haushaltsgroesse-15197.htm