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Krank zur Arbeit? Wann besteht Arbeitsverbot?

Grundsätzlich sollte man bei Krankheit nicht zur Arbeit kommen, sondern erst wieder, wenn man vollkommen gesund ist.

Für folgende Krankheiten besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot:

  • Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger.
  • Typhus oder Paratyphus
  • Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
  • Infizierte Wunden oder infizierte Hauterkrankungen

Wer trotzdem zur Arbeit bei der Tafel kommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit!

Ob eine solche Krankheit vorliegt, kann nur ein Arzt feststellen. Bei folgenden Symptomen sollte ein Arzt aufgesucht werden:

  • anhaltender Durchfall, Bauchschmerzen
  • starke Übelkeit, Erbrechen, Fieber, Kopfschmerzen
  • Gelbfärbung der Haut
  • Hauterkrankungen/Ekzeme mit offenen Wunden

Was muss ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass ich eine Krankheit habe:

  • Ich kontaktiere den Hausarzt und informiere ihn auch, dass ich im Lebensmittelbereich arbeite.
  • Ich informiere den Arbeitgeber, dass ich krankheitsbedingt nicht arbeiten kann.
  • Der Hausarzt entscheidet (in bestimmten Fällen auch das Gesundheitsamt), wann ich wieder arbeiten darf.